Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEGASTAR GmbH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen Megastar GmbH und dem Auftraggeber. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht Megastar GmbH hiermit ausdrücklich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind.

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Verträge zwischen Megastar GmbH und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch Megastar GmbH zustande. Angebote sind freibleibend.
  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der Megastar GmbH und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
  3. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
  5. Die Megastar GmbH verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
  2. Für den Auftraggeber bleibt der Erstkontakt ohne Kosten. Dazu zählen allgemeine Angebote und Grobkonzepte.
    Erstellt die Megastar GmbH noch vor Auftragserteilung auf Wunsch des Auftraggebers Detailkonzepte,
    umfangreiche Angebote und Präsentationen werden diese nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
    Dies gilt auch für Mehraufwendungen in Form von wiederholten Entwurfsarbeiten und zeitaufwendigen
    Korrekturen bereits erstellter Angebote bzw. Konzepte.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der
    Megastar GmbH. Die Megastar GmbH ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem
    Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person
    vorzulegen.
  4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder
    aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von der Megastar GmbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Megastar GmbH in Rechnung gestellt.

§ 3 Zahlung

Die Megastar GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist die Megastar GmbH berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

  • 100 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag bzw. der Leistungserbringung, per Rechnung.
  • Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

Es gilt Folgendes: Können die Künstler infolge Krankheit oder wegen einer anderen unvorhergesehenen Verpflichtung oder wegen höherer Gewalt dem Vertrag nicht nachkommen, wird ein gleichwertiger Ersatzkünstler angeboten. Lehnt der Veranstalter den Ersatzkünstler ab, gilt der Vertrag als nichtig. Fällt die Veranstaltung aus, so teilt der Veranstalter dies der Agentur Megastar umgehend mit. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Veranstalter (VP2) eine Entschädigung in Höhe von 100% der vereinbarten Gage (abzüglich der nicht entstandenen Kosten, z.B. Fahrtkosten) an VP1.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die von der Megastar GmbH zur Durchführung benötigten Informationen und eventuelle Unterlagen werden durch den Auftraggeber möglichst vollständig und rechtzeitig erteilt. Anweisungen des Auftraggebers sind zeitnah so mitzuteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.
  2. Der Auftraggeber benennt der Megastar GmbH einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner für die gewünschten Veranstaltungsabläufe und –inhalte. Dieser ist für Rückfragen oder Abstimmungserfordernissen der Eventmanager des Auftragnehmers auch während der Veranstaltung kurzfristig erreichbar. Die Megastar GmbH wird für Leistungsstörungen, die aufgrund nicht rechtzeitiger Absprache mit dem Ansprechpartner des Auftraggebers beruhen, von ihrer Haftung befreit.

§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrecht

  1. Die Megastar GmbH ist berechtigt auf allen, von ihr organisierten Veranstaltungen Fotos zu machen. An diesen Fotos stehen der Megastar GmbH das ausschließliche Urheberrecht und Nutzungsrecht zu. Die Megastar GmbH ist deshalb insbesondere auch berechtigt, Veranstaltungsfotos zu eigenen Werbezwecken – unabhängig vom konkreten Verbreitungsmedium – zu verwenden.
  2. Die Regelung in Ziffer 1. betrifft nicht etwaige Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen. Bzgl. der Einwilligung von eventuell abgebildeten Personen sind Sondervereinbarungen zu treffen, sofern die Regelung des § 23 KUrhG nicht greift.
  3. Von der Megastar GmbH erstellte Entwürfe / Konzepte unterliegen der Geheimhaltung und dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens des Auftragnehmers nicht selbst oder unter der Inanspruchnahme anderer Anbieter genutzt (umgesetzt) bzw. an Dritte weitergegeben werden. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt die Megastar GmbH eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 EUR zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 10 % des maßgeblichen Auftragswertes gemäß dem jeweiligen Konzept. Die Strafe wird fällig für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Parteien verzichten auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

§ 6 Rücktritt

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die Megastar GmbH zu leisten:
    a. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Megastar GmbH bleibt vorbehalten.
    b. Die Planung/Organisation bereits gebuchter Künstler, Catering (F&B), Gelände/Locationmiete, Mietgegenstände und sonstige Gewerke, Haus/Hof/Garten-Services, Reinigungs-Services, Marketing- und Promotion-Services, sowie Plakatierung sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
    c. von den entstandenen Durchführungskosten (Agentur-Personal, Planungskosten, etc.) sind zu zahlen:
    - bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
    - bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%
    - bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
    - bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
    - bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60%
    - oder bei Nichtantritt 100%.
  2. Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die Megastar GmbH ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
  3. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Megastar GmbH.
  4. Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen der Megastar GmbH im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.
  5. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.
  6. Für jeden Fall des Rücktritts der Megastar GmbH wird die Haftung der Megastar GmbH gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.
  7. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der Megastar GmbH zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Kündigung

Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Megastar GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Megastar GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung der Megastar GmbH gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorverträglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Megastar GmbH herbeigeführt wurde.
  2. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der Megastar GmbH und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der Megastar GmbH grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
  3. Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang wie unter § 5 Ziffer 1. und 2. – sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.
  4. Bei einem Leistungsangebot der Megastar GmbH mit erhöhtem Risiko kann die Megastar GmbH die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die Megastar GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der Megastar GmbH als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
  5. Soweit die Megastar GmbH im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die Megastar GmbH von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten der Megastar GmbH gleich lautende Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.
  6. Die Megastar GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die Megastar GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der Megastar GmbH gegenüber erhoben werden.
  7. Megastar GmbH haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.

§ 9 Miete

  1. Soweit die Megastar GmbH Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche der Megastar GmbH ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
  2. Die Megastar GmbH kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.

§ 10 Vermittlungsleistung

  1. Die Megastar GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
  2. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die Megastar GmbH von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.
  3. Soweit die Megastar GmbH als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der Megastar GmbH hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Megastar GmbH so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der Megastar GmbH vermittelt worden. Die Megastar GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision - pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die Megastar GmbH gezahlt hätte.
  4. Ist Megastar GmbH im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.

§ 11 Gewährleistung

  1. Der Megastar GmbH steht das Recht zu von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Die Megastar GmbH ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint.
  2. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen der Megastar GmbH nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der Megastar GmbH erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist.
    Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.
  3. Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
  4. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die Megastar GmbH begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen der Megastar GmbH unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen die Megastar GmbH nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde.
  5. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die Megastar GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

§ 12 Konkurrenzschutz

Die von der Megastar GmbH eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 5.100,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Referenzrecht

Die MEGASTAR GmbH ist berechtigt, die Tätigkeit für den Auftraggeber während und nach Vertragsabwicklung zu Referenzzwecken Dritten gegenüber offen zu legen und die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen. Insbesondere wird einer namentlichen Nennung des Auftraggebers/Kunden auf der Homepage der MEGASTAR GmbH unter der Rubrik „Referenzen“ zugestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Diese Rechte stehen der MEGASTAR GmbH ohne Entgeltanspruch des Auftraggebers zu.

§ 14 Schlussbestimmung

  1. Alle personenbezogenen Daten, die der Megastar GmbH zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag Gelnhausen. Der Auftraggeber kann die Megastar GmbH unabhängig vom Streitwert nur beim Amtsgericht Gelnhausen verklagen.